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AGB´s |
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Unsere
aktuell gültigen AGB´s
Stand: August 2006
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Geltungsbereich
Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber
Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb
ihres Handelsgewerbes gehört,
juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder einem öffentlich rechtlichen
Sondervermögen.
I. Anwendung
1.Aufträge werden erst durch die
Auftragsbestätigung des Lieferers
verbindlich. Änderungen und Ergänzungen
bedürfen der Schriftform. Alle Angebote
sind freibleibend, soweit sie nicht als
Festangebote bezeichnet sind.
2.Diese Bedingungen gelten bei ständigen
Geschäftsbeziehungen auch für künftige
Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich
auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem
Besteller bei einem früher vom Lieferer
bestätigten Auftrag zugegangen sind.
3.Anders lautende Einkaufsbedingungen des
Bestellers verpflichten den Lieferer nur
wenn sie von ihn ausdrücklich anerkannt
werden.
4.Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam
sein oder werden, so werden die übrigen
Bedingungen hiervon nicht berührt.
II. Preise
1.Die Preise gelten ab Werk ausschließlich
Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und
Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in
gesetzlicher Höhe.
2. Ändern sich nach Abgabe des Angebotes
oder nach Auftragsbestätigung bis zur
Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren
wesentlich, so werden sich Lieferer und
Besteller über eine Anpassung der Preise
und der Kostenanteile für Formen verständigen.
3.ist die Abhängigkeit des Preises vom
Teilegewicht vereinbart, ergibt sich der
endgültige Preis aus dem Gewicht der
freigegebenen Ausfallmuster.
4.Der Lieferer ist bei neuen Aufträgen (=
Anschlussaufträgen) nicht an
vorhergehende Preise gebunden.
III. Liefer- und Abnahmepflicht
1.Lieferfristen beginnen nach Eingang
aller für die Ausführung des Auftrages
erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung
und der rechtzeitigen
Materialbeistellungen, soweit diese
vereinbart wurden. Mit Meldung der
Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist
eingehalten, wenn die Versendung ohne
Verschulden des Lieferers unmöglich ist.
2.Wird eine vereinbarte Lieferfrist
infolge eigenen Verschuldens des Lieferers
nicht eingehalten ,so ist, falls er nicht
grob fahrlässig oder vorsätzlich
gehandelt hat, unter Ausschluss weiterer
Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer
angemessenen Nachfrist berechtigt, eine
Verzugsentschädigung zu fordern, oder vom
Vertrag zurückzutreten ,wenn er beim
Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der
Leistung schriftlich hingewiesen hat. Die
Verzugsentschädigung ist auf höchstens
5% desjenigen Teils der Lieferung
begrenzt, der nicht vertragsgemäß
erfolgt ist.
3.Angemessene Teillieferungen sowie
zumutbare Abweichungen von den
Bestellmengen bis zu plus/minus 10 % sind
zulässig.
4.Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung
von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und
Abnahmeterminen kann der Lieferer spätestens
drei Monate nach Auftragsbestätigung eine
verbindliche Festlegung hierüber
verlangen. Kommt der Besteller diesem
Verlangen nicht innerhalb drei Wochen
nach, ist der Lieferer berechtigt, eine
zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach
deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten
oder die Lieferung abzulehnen und
Schadenersatz zu fordern.
5.Erfüllt der Besteller seine
Abnahmepflichten nicht, so ist der
Lieferer, unbeschadet sonstiger Rechte,
nicht an die Vorschriften über den
Selbsthilfeverkauf gebunden und kann
vielmehr den Liefergegenstand nach
vorheriger Benachrichtigung des Bestellers
freihändig verkaufen.
6.Rücknahmen von Liefergegenständen
durch den Lieferer im Kulanzwege setzen
einwandfreien Zustand, Originalverpackung
und frachtfreie Anlieferung noch
Terminverständigung voraus. Der Lieferer
ist zur Berechnung angemessener, ihm durch
die Rücknahme entstehender Kosten
berechtigt.
7.Ereignisse höherer Gewalt berechtigen
den Lieferer, die Lieferung um die Dauer
der Behinderung und einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen
des noch nicht erfüllten Teiles vom
Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
Der höheren Gewalt stehen Streik,
Aussperrung oder unvorhersehbar Umstände,
z. B. Betriebsstörungen, gleich, die dem
Lieferer die rechtzeitige Lieferung trotz
zumutbarer Anstrengungen unmöglich
machen; den Nachweis dafür hat der
Lieferer zu führen. Dies gilt auch, wenn
die vorgenannten Behinderungen während
eines Verzuges oder bei einem
Unterlieferanten eintreten.
Der Besteller kann den Lieferer
auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu
erklären, ob er zurücktreten will, oder
innerhalb einer angemessenen Nachfrist
liefern will. Erklärt er sich nicht, kann
der Besteller vom nicht erfüllten Teil
des Vertrages zurücktreten.
Der Lieferer wird den Besteller unverzüglich
benachrichtigen, wenn ein Fall höherer
Gewalt, wie in Absatz 1 ausgeführt,
eintritt. Er hat Beeinträchtigungen des
Bestellers so gering wie möglich zu
halten, ggf. durch Herausgabe der Formen für
die Dauer der Behinderung.
IV. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang
1.Sofern nicht anders vereinbart, wählt
der Lieferer Verpackung, Versandart und
Versandweg nach bestem Ermessen.
2.Die Gefahr geht auch bei frachtfreier
Lieferung mit dem Verlassen des
Lieferwerkes auf den Besteller über. Bei
vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen
der Absendung geht die Gefahr bereits mit
der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
3.Auf schriftliches Verlangen des
Bestellers wird die Ware auf seine Kosten
gegen Lager-, Bruch-, Transport- und
Feuerschäden versichert.
V. Eigentumsvorbehalt
1.Die Lieferungen bleiben Eigentum des
Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher
dem Lieferer gegen den Besteller
zustehender Ansprüche, auch wenn der
Kaufpreis für besonders bezeichnete
Forderungen bezahlt ist, bei laufender
Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an
den Lieferungen (Vorbehaltsware) als
Sicherung für die Saldorechnung des
Lieferers. Wird im Zusammenhang mit der
Bezahlung des Kaufpreises eine wechsel -
mäßige
Haftung des Lieferers be- gründet, so
erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor
Einlösung des Wechsels durch den Käufer
als Bezogenem.
2.Eine Be- oder Verarbeitung durch den
Besteller erfolgt unter Ausschluss des
Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im
Auftrag des Lieferers; dieser wird
entsprechend dem Verhältnis des
Netto-Fakturenwerts seiner Ware zum
Netto-Fakturenwert der be- oder
verarbeitenden Ware Miteigentümer so
entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware
zur Sicherstellung der Ansprüche des
Lieferers gemäß Absatz 1 dient.
3.Bei Verarbeitung Verbindung /
Vermischung) mit anderen, nicht dem
Lieferer gehörenden Waren durch den
Besteller gelten die Bestimmungen der §§
947, 948 BGB mit der Folge, dass der
Miteigentumsanteil des Lieferers an der
neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im
Sinne dieser Bedingungen gilt.
4.Die Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der
Bedingung gestattet, daß er mit seinen
Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt
gemäß den Absätzen 1 bis 3 vereinbart.
Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen
und Sicherheitsübereignung, ist der
Besteller nicht berechtigt.
5.Für den Fall der Weiterveräußerung
tritt der Besteller hiermit schon jetzt
bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche
des Lieferers, die ihn aus der Weiterveräußerung
entstehenden Forderungen und sonstigen
Ansprüche gegen seine Kunden mit allen
Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf
Verlangen des Lieferers ist der Besteller
verpflichtet, dem Lieferer alle Auskünfte
zu geben und Unterlagen auszuhändigen,
die zur Geltendmachung der Rechte des
Lieferers gegenüber den Kunden des
Bestellers erforderlich sind.
6.Wird die Vorbehaltsware vom Besteller
nach Verarbeitung gemäß Absatz 2 und/
oder 3 zusammen mit anderen dem Lieferer
nicht gehörenden Waren weiterveräußert,
so gilt die Abtretung der
Kaufpreisforderung gemäß Absatz 5 nur in
Höhe des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware des Lieferers.
7.Übersteigt der Wert der für den
Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen
Gesamtforderungen um mehr als 10%, so ist
der Lieferer auf Verlangen des Bestellers
insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach
Wahl des Lieferers verpflichtet.
8.Pfändungen oder Beschlagnahme der
Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem
Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Daraus
entstehende Interventionskosten gehen in
jedem Fall zu Lasten des Bestellers,
soweit sie nicht von Dritten getragen
sind.
9.Falls der Lieferer nach Maßgabe
vorstehender Bestimmungen von seinem
Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von
Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er
berechtigt, die Ware freihändig zu
verkaufen oder versteigern zu lassen. Die
Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu
dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu
den vereinbarten Lieferpreisen.
Weitergehende Ansprüche auf
Schadenersatz, insbesondere entgangenen
Gewinn, bleiben vorbehalten.
VI. Zusicherung und Mängelhaftung
1.Maßgebend für Qualität und Ausführung
der Erzeugnisse sind die Ausfallmuster,
welche dem Besteller auf Wunsch vom
Lieferer zur Prüfung vorgelegt werden.
Die Zusicherung für bestimmte
Eigenschaften des Liefergegenstandes und für
die Leistungen von Formen bedarf der
Schriftform in der Auftragsbestätigung.
Der Hinweis auf technische Normen dient
der Leistungsbeschreibung. Die Zusicherung
umfasst nicht das Mängelfolgeschadenrisiko,
sofern der Lieferer, seine leitenden
Angestellten oder Erfüllungsgehilfen
nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
handeln.
2.Wenn der Lieferer den Besteller außerhalb
seiner Vertragsleistung beraten hat,
haftet er für die Funktionsfähigkeit und
die Eignung des Liefergegenstandes nur bei
ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung.
Maßgebend ist der Stand der Technik im
Zeitpunkt der Auftragsannahme.
3.Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens
zwei Wochen nach Erhalt der Lieferung,
schriftlich geltend zu machen. Bei
versteckten Mängeln verlängert sich
diese Frist auf eine Woche nach
Feststellung. In beiden Fällen verjähren,
soweit ,nichts anderes vereinbart, Gewährleistungsansprüche
sechs Monate nach Wareneingang.
4.Bei begründeter Mängelrüge - wobei für
Qualität und Ausführung die vom
Besteller schriftlich freigegebenen
Ausfallmuster maßgebend sind - ist der
Lieferer nach seiner Wahl zur
Nachbesserung oder zur kostenlosen
Ersatzlieferung verpflichtet. Kommt er
diesen Verpflichtungen nicht innerhalb
angemessener Frist nach, ist der Besteller
berechtigt, Minderung zu verlangen oder
Wandlung zu erklären und den Ersatz der
Nebenkosten (wie z. B. Ein- und
Ausbaukosten, Transportkosten usw.) zu
verlangen. Weitergehende Ansprüche sind -
gleich aus welchem Rechtsgrund -
ausgeschlossen. Ersetzte Teile sind auf
Verlangen an den Lieferer unfrei zurückzusenden.
5.Eigenmächtiges Nacharbeiten und
unsachgemäße Behandlung haben den
Verlust aller Mängelansprüche zur Folge.
Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer
Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung
durch den Lieferer ist der Besteller
berechtigt, nach vorheriger Verständigung
des Lieferers nachzubessern und dafür
Ersatz der angemessenen Kosten zu
verlangen.
VII. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
In allen Fällen, in denen der Lieferer
abweichend von den vorstehenden
Bedingungen auf Grund vertraglicher oder
gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum
Schadenersatz verpflichtet ist, haftet er
nur, soweit ihm, seinen leitenden
Angestellten oder Erfüllungsgehilfen
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
Last gelegt werden kann.
VIII. Zahlungsbedingungen
1.Sämtliche Zahlungen sind in EURO
ausschließlich an den Lieferer zu
leisten.
2.Falls nicht anders vereinbart, ist der
Kaufpreis für Lieferungen oder sonstige
Leistungen zahlbar mit 2% Skonto innerhalb
14 Tagen sowie ohne Abzug innerhalb 30
Tagen nach Rechnungsdatum. Eine Skontogewährung
hat den Ausgleich aller früher fälligen,
unstrittigen Rechnungen zur Voraussetzung.
Für eventuelle Zahlungen mit Wechsel wird
kein Skonto gewährt.
3.Bei Überschreitung des vereinbarten
Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe von
2% über dem jeweiligen
Bundesbankdiskontsatz berechnet, sofern
der Lieferer nicht höhere Sollzinsen
nachweist.
4.Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln
bleibt vorbehalten. Schecks und rediskont-
fähige
Wechsel werden nur erfüllungs- halber
angenommen, sämtliche damit verbundenen
Kosten gelten zu Lasten des Bestellers.
5.Der Besteller kann nur aufrechnen oder
ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen,
wenn seine Forderungen unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind.
6.Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen
oder Umstände, welche ernste Zweifel an
der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen,
haben die sofortige Fälligkeit aller
Forderungen des Lieferers zur Folge Darüber
hinaus ist der Lieferer berechtigt, für
noch offen stehende Lieferungen
Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach
angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten
oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen, ferner dem Besteller die
Weiterveräußerung der Ware zu untersagen
und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten
des Herstellers zurückzuholen.
IX. Formen (Werkzeuge)
1.Der Preis für Formen enthält auch die
Kosten für einmalige Bemusterung, nicht
jedoch die Kosten für Prüf- und
Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom
Besteller veranlasste Änderungen. Kosten
für weitere Bemusterungen, die der
Lieferer zu vertreten hat, gehen zu seinen
Lasten.
2.Sofern nicht anders vereinbart, ist und
bleibt der Lieferer Eigentümer der für
den Besteller durch den Lieferer selbst
oder einen von ihn beauftragten Dritten
hergestellten Formen. Formen werden nur für
Aufträge des Bestellers verwendet,
solange der Besteller seinen Zahlungs- und
Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Der
Lieferer ist nur dann zum kostenlosen
Ersatz dieser Formen verpflichtet, wenn
diese zur Erfüllung einer dem Besteller
zugesicherten Ausbringungsmenge
erforderlich sind. Die Verpflichtung des
Lieferers zur Aufbewahrung erlischt zwei
Jahre nach der letzten Teil-Lieferung aus
der Form und vorheriger Benachrichtigung
des Bestellers.
3.Soll vereinbarungsgemäß der Besteller
Eigentümer der Formen werden, geht das
Eigentum nach Zahlung des Kaufpreises für
sie auf ihn über. Die Übergabe der
Formen an den Besteller wird durch die
Aufbewahrungspflicht des Lieferers
ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen
Herausgabeanspruch des Bestellers und von
der Lebensdauer der Formen ist der
Lieferer bis zur Abnahme einer zu
vereinbarenden Mindeststückzahl und /
oder bis zum Ablauf eines bestimmten
Zeitraumes zu ihrem ausschließlichen
Besitz berechtigt. Der Lieferer hat die
Formen als Fremdeigentum zu kennzeichnen
und auf Verlangen des Bestellers auf
dessen Kosten zu versichern.
4.Bei bestellereigenen Formen gemäß
Absatz 3 und / oder vom Besteller
leihweise zur Verfügung gestellten Formen
beschränkt sich die Haftung des Lieferers
bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die
Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten.
Kosten für die Wartung und Versicherung
trägt der Besteller. Die Verpflichtungen
des Lieferers erlöschen, wenn nach
Erledigung des Auftrages und
entsprechender Aufforderung der Besteller
die Formen nicht binnen angemessener Frist
abholt. Solange der Besteller seinen
vertraglichen Verpflichtungen nicht in
vollem Umfange nachgekommen ist, steht dem
Lieferer in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht
an den Formen zu.
X. Materialbeistellungen
1.Werden Materialien vom Besteller
geliefert, so sind sie auf seine Kosten
und Gefahr mit einem angemessenen
Mengenzuschlag von mindestens 5%
rechtzeitig und in einwandfreier
Beschaffenheit anzuliefern.
2.Bei Nichterfüllung dieser
Voraussetzungen verlängert sich die
Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer
Gewalt trägt der Besteller die
entstehenden Mehrkosten auch für
Fertigungsunterbrechungen.
XI. Schutzrechte
1.Hat der Lieferer nach Zeichnungen,
Modellen, Mustern oder unter Verwendung
von beigestellten Teilen des Bestellers zu
liefern, so steht dieser dafür ein, dass
Schutzrechte Dritter hierdurch nicht
verletzt werden. Der Lieferer wird den
Besteller auf ihm bekannte Rechte
hinweisen. Der Besteller hat den Lieferer
von Ansprüchen Dritter freizustellen und
den Ersatz des entstandenen Schadens zu
leisten. Wird diesem die Herstellung oder
Lieferung von einem Dritten unter Berufung
auf ein ihm gehöriges Schutzrecht
untersagt, so ist der Lieferer ohne Prüfung
der Rechtslage - berechtigt, die Arbeiten
einzustellen.
2.Dem Lieferer überlassene Zeichnungen
und Muster, die nicht zum Auftrag geführt
haben, werden auf Wunsch zurückgesandt;
sonst ist er berechtigt, sie drei Monate
nach Abgabe des Angebotes zu vernichten.
3.Dem Lieferer stehen Urheber- und ggf.
gewerbliche Schutzrechte an den von ihm
oder von Dritten in seinem Auftrag
gestalteten Modellen, Formen und
Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen
zu.
XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der Ort des
Lieferwerkes.
2.Gerichtsstand ist nach Wahl des
Lieferers dessen Firmensitz oder der Sitz
des Bestellers, auch für Urkunden-,
Wechsel- und Scheckprozesse.
3.Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
Die Anwendung der einheitlichen Gesetze
vom 17. Juli 1973 über den
internationalen Kauf beweglicher Sachen (BGBI.
1, S.856) sowie über den Abschluss von
internationalen Kaufverträgen über
bewegliche Sachen (BGBI. 1.S.868) ist
ausgeschlossen. nib |
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